Zugewinnausgleich, Verjährung

Urteile

01-09-2005
Verjährung bei Zugewinnausgleich Der Ausgleich des Vermögens bei der Scheidung eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehepaares erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Bei der Durchführung werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Stichtag für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs im Fall der Scheidung ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit). Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, d. h. mit der Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Verjährung wird durch Einreichung einer so genannten Stufenklage (1. Stufe Auskunftserteilung, 2. Stufe Zahlung) gehemmt. Die Hemmungswirkung entfällt jedoch dann, wenn der klagende Ehegatte nach erfolgter Auskunft (Erledigung der Stufe 1) den Prozess nicht binnen angemessener Frist weiterbetreibt.
Beschluss des OLG Jena vom 22.04.2005 1 WF 455/04 OLGR Jena 2005, 580
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