Arbeitslosengeld, Arbeitslosigkeit, Meldepflicht, befristeter Arbeitsvertrag

Urteile

01-11-2004
Meldepflicht bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses Arbeitslose, die sich nach erfolgter Kündigung nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, riskieren eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Arbeitnehmern, die sich erst kurz vor Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses an die Arbeitsagentur wenden, darf das Arbeitslosengeld hingegen nicht gekürzt werden. Grund: Die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung ist für befristete Arbeitsverhältnisse gesetzlich nicht hinreichend konkret geregelt worden.
Urteil des SG Dortmund vom 26.07.2004 S 33 AL 127/04 Pressemitteilung des SG Dortmund
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