Testamentsvollstreckerhonorar, Einkommensteuer

Urteile

01-07-2005
Testamentsvollstreckerhonorar unterliegt stets nur der Einkommensteuer Hat der Erblasser das Honorar eines von ihm eingesetzten Testamentsvollstreckers festgesetzt, unterliegt die Vergütung auch dann nur der Einkommensteuer, wenn sie eine angemessene Höhe überschreitet. In einem solchen Fall darf hinsichtlich des überhöhten Anteils nicht noch zusätzlich Erbschaftssteuer erhoben werden.
Urteil des BFH vom 02.02.2005 II R 18/03 Pressemitteilung des BFH
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich