Elternunterhalt, grobe Unbilligkeit, Vernachlässigung

Urteile

01-11-2004
Kein Elternunterhalt bei starker Vernachlässigung in Vergangenheit Reicht wie so oft das eigene Einkommen (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Der Sozialhilfeträger versucht dann, die Kosten zumindest teilweise über die unterhaltspflichtigen Kinder des Hilfebedürftigen wieder hereinzuholen. Voraussetzung ist allerdings, dass die in Anspruch genommenen Kinder leistungsfähig sind und dem Elternunterhalt auch sonst keine Gründe entgegenstehen. Kinder sind trotz Leistungsfähigkeit gegenüber ihren Eltern nicht unterhaltspflichtig, wenn die Inanspruchnahme der Kinder grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme kommt in Betracht, wenn die Eltern ihrerseits den Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nicht nachgekommen sind, oder wenn die Eltern ihre Kinder im Hinblick auf die Betreuung erheblich vernachlässigt haben. Im entschiedenen Fall hat sich die Mutter der Beklagten lebenslang nicht um die Tochter gekümmert. Auch wenn ihr deswegen die elterliche Sorge entzogen wurde, gehörte es zu den Pflichten der Mutter, sich weiterhin um ihr Kind zu kümmern und an dessen weiterer Entwicklung teilzuhaben.
Urteil des BGH vom 19.05.2004 XII ZR 304/02 NJW 2004, 3109
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