Sicherheitsabstand, Abstandsmessung, nicht geeichte Videokamera

Urteile

01-11-2004
Abstandsmessung mit nicht geeichter Videokamera Für den Nachweis des Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes können auch Videoaufzeichnungen verwendet werden, die mit einer handelsüblichen, nicht geeichten Kamera gemacht wurden. Der Bußgeldbescheid kann daher allein auf die gefertigten Bilder und die geeichten Abstandsstriche auf der Fahrbahn gestützt werden.
Urteil des AG Cochem vom 22.03.2004 2040 Js 54574/03 - 3 OWi ZAP EN-Nr. 538/2004
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