Trunkenheitsfahrt, Alkoholmessung, Wartezeit

Urteile

01-11-2004
Wartezeit vor Alkoholmessung Eine Bestimmung der Atemalkoholkonzentration darf grundsätzlich erst 20 Minuten nach Trinkende vorgenommen werden. Erst dann ist sichergestellt, dass das Messergebnis nicht durch den Mundrestalkohol verfälscht wird. Eine Unterschreitung der Wartezeit ist insbesondere dann zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn sich die Alkoholkonzentration im Grenzbereich knapp über 0,8 bzw. 1,1 Promille bewegt.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19.04.2004 1 Ss 30/04 DAR 2004, 466
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