Beamter, Nebentätigkeit, Kündigung
Urteile
08-04-2009Einem Beamten, der unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften umfangreiche Nebentätigkeiten ausübt, kann fristlos gekündigt werden. Obwohl Beamte nach der Nebentätigkeitsverordnung jährlich nicht mehr als 5.000 Euro an Nebeneinkünften erzielen dürfen, hatte der gekündigte Staatsdiener im Laufe von 10 Jahren mehr als 200.000 Euro für Seminar- und Gutachtertätigkeiten eingestrichen, die er zur Tarnung teilweise über Angehörige abgerechnet hatte.
Urteil des ArbG Mainz vom 19.01.2009
4 Ca 1795/08
Pressemitteilung des ArbG Mainz
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