haushaltsnahe Dienstleistung, Anerkennung, Barzahlung

Urteile

01-01-2008
Barzahlung einer haushaltsnahen Dienstleistung Wer sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen will, sollte unbedingt auf die Art der Bezahlung achten. Eine Steuererm??igung f?r derartige Dienstleistungen kommt gem?? ? 35a Abs. 2 EStG n?mlich nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerker) in Betracht. Barzahlungen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Leistungserbringer die Zahlung auf der Rechnung vermerkt oder sein Steuerberater die steuerwirksame Verbuchung der Zahlung schriftlich best?tigt hat.
Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 28.02.2008 1 K 791/07 Pressemitteilung des BFH
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