Mietwagen, Unfall, Unfallmeldung, Vertragsstrafe

Urteile

01-01-2008
Vertragsstrafe wegen versp?teter Unfallmeldung an Autovermieter Die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen eines Autovermieters enthielten folgende Vertragsstrafenregelung: "Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verst?ndigen. Unterl?sst der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in H?he des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, h?chstens aber 850 Euro zu entrichten. ..." Der Fahrer eines gemieteten Pkws fuhr ein Kind an. Erst nachdem er Polizei und Notarzt benachrichtigt und das Kind ins Krankenhaus begleitet hatte, benachrichtigte der Mann telefonisch die Mietwagenfirma. Diese verlangte die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. F?r den Bundesgerichtshof konnte offen bleiben, ob die AGB-Klausel ?berhaupt wirksam war. Jedenfalls fehlte es an einem schuldhaften Verhalten des Mieters. Insbesondere war es nachvollziehbar, dass sich der Unfallfahrer zun?chst um das verletzte Kind gek?mmert hatte. Zu ber?cksichtigen war zudem, dass dem Interesse des Autovermieters an einer genauen Aufkl?rung des Unfallherganges im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Unfallaufnahme bereits Rechnung getragen worden war. Es bestanden keine Anhaltspunkte daf?r, dass die Mietwagenfirma bessere Feststellungen am Unfallort h?tte treffen k?nnen als die Polizei. Die Klage wurde somit in letzter Instanz abgewiesen.
Urteil des BGH vom 21.11.2007 XII ZR 213/05 BGHR 2008, 322 RdW 2008, 153
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