Ehegattenunterhalt, Verwirkung, Ehebruch, gleichgeschlechtliche Beziehung

Urteile

01-01-2008
Ehegattenunterhalt nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung Eine Frau verlies nach etwa 26j?hriger Ehe, aus der f?nf Kinder hervorgegangen waren, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen ihren Ehemann und zog zu einer Freundin, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die j?ngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Frau beim Vater. Die Ehefrau verlangte von ihrem Mann Trennungsunterhalt. Dieser verweigerte jegliche Zahlung unter Hinweis auf ? 1579 Nr. 7 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch bei einem schweren Fehlverhalten ganz oder teilweise verwirkt sein kann. Der Tatbestand des ? 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, kann erf?llt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine ehe?hnliche Gemeinschaft begr?ndet oder ein nachhaltiges, auf l?ngere Dauer angelegtes intimes Verh?ltnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Der entscheidende Gesichtspunkt f?r die Annahme eines H?rtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen, denn es steht dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er widerspr?chlich handelt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen l?st, andererseits aber die eheliche Solidarit?t durch sein Unterhaltsbegehren einfordert. Diese Beurteilung gilt unabh?ngig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begr?ndet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verh?ltnis aufnimmt. Das Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten stellt sich nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gew?hlt hat. Ob sich die Trennung der Kl?gerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt, was zumindest einen teilweisen Verlust der Unterhaltsanspr?che zur Folge h?tte, oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gr?nden gescheitert war, hat nun die Vorinstanz zu kl?ren.
Urteil des BGH vom 16.04.2008 XII ZR 7/05 NWB 2008, 1837
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