Ehegattenunterhalt, Wohnvorteil

Urteile

01-01-2008
Ehegattenunterhalt: Wohnvorteil bei allein genutzter Wohnimmobilie Die H?he des Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh?ltnissen. Diese sind in der Regel durch Eink?nfte beider Ehegatten gepr?gt. Dazu z?hlen nicht nur Erwerbseink?nfte, sondern auch andere geldwerte Ertr?ge, z.B. Ertr?ge aus Kapitalverm?gen und Beteiligungen oder die Nutzung eines Eigenheims, soweit der objektive Mietwert den Aufwand ?bersteigt. Der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum allein nutzt, hat sich, nachdem ihm der andere Ehepartner anl?sslich der Trennung seinen Eigentumsanteil verkauft hat, daher das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen zu lassen. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grunds?tzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigent?mer nur in H?he der Differenz g?nstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr ber?cksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Verm?gensbildung profitiert und daher eine einseitige Verm?gensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen G?terstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur noch ein Teil der Tilgungsraten als zus?tzliche Altersvorsorge ber?cksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur H?he von vier Prozent des Bruttoeinkommens.
Urteil des BGH vom 05.03.2008 XII ZR 22/06 NWB 2008, 1630
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