Betriebskosten, Geltendmachung, Jahresfrist

Urteile

01-01-2008
Abrechnung im Mietvertrag nicht aufgef?hrter Betriebskosten Werden in einem Wohnraummietvertrag die in Frage kommenden Betriebskosten aufgelistet, hei?t es aber an einer anderen Stelle des Vertrages, dass "der Mieter folgende Betriebskosten zu tragen" hat und werden dann nur einzelne Positionen aufgef?hrt, ist die Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass der Mieter nur die ausdr?cklich genannten Betriebskosten zahlen muss. Rechnet der Vermieter trotzdem noch weitere, nicht aufgef?hrte Kostenarten ab, ist der Mieter gehalten, dies sp?testens bis zum Ablauf des zw?lften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgem??en Abrechnung zu beanstanden (? 556 Abs. 1 BGB). Vers?umt der Mieter die Frist, muss er auch die Betriebskosten zahlen, die im Mietvertrag nicht ausdr?cklich aufgef?hrt sind.
Urteil des BGH vom 10.10.2007 VIII ZR 279/06 BGHR 2008, 171
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