Tankstelle, Besch?digung, Zapfpistole

Urteile

01-01-2008
Beweislast bei Schaden durch herunterfallende Zapfpistole F?llt w?hrend des Tankens eine andere Zapfpistole herunter und besch?digt das Kfz des Tankenden, haftet der Tankstellenbetreiber bereits dann, wenn der Kunde beweisen kann, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Tankstellenbetreibers stammen kann. Die Beweislast, dass der Gesch?digte selbst das Herunterfallen der Zapfpistole, z.B. durch Ansto?en, verursacht hat, liegt beim Tankstelleninhaber.
Urteil des AG Ingolstadt vom 05.11.2007 15 C 2648/06 DAR 2008, 95
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