Werkvertrag, Abnahmeprotokoll, Vorbehalt

Urteile

01-01-2008
Abnahme "unter Vorbehalt" Die Verg?tung f?r eine Werkleistung wird mit der Abnahme des Werks f?llig (? 640 Abs.1 BGB). An der F?lligkeit ?ndert auch nichts, dass der Besteller das ihm vorgelegte "Abnahmeprotokoll" "unter Vorbehalt" unterschreibt und er handschriftlich angebliche M?ngel vermerkt sowie einen Preisnachlass verlangt. Der Vorbehalt kann nicht so verstanden werden, dass der Besteller seiner Unterschrift ?berhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen lassen oder nur die Durchf?hrung der Arbeiten best?tigen wollte. Vielmehr handelt es sich um einen M?ngelvorbehalt, wie ihn ? 640 Abs. 2 BGB bei einer Abnahme ausdr?cklich vorsieht. Ab der Abnahme kann der Unternehmer die Zahlung der vereinbarten Verg?tung verlangen. Andererseits kann der Besteller ab diesem Zeitpunkt nach ? 640 Abs. 3 BGB bei Vorliegen eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Verg?tung, mindestens in H?he des Dreifachen der f?r die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, verweigern.
Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2008 21 U 34/07 BauR 2008, 677
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich