Trennungsunterhalt, Wohnvorteil, Finanzierungskosten

Urteile

01-08-2007
Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Wohnvorteil und Finanzierungskosten der Ehewohnung Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind in der Regel durch Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Dazu zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch andere geldwerte Erträge, z. B. Erträge aus Kapitalvermögen und Beteiligungen oder die Nutzung eines Eigenheims, soweit der objektive Mietwert den Aufwand übersteigt. Der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, hat sich daher das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen zu lassen. Hiervon sind jedoch die von ihm gezahlten Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen. Soweit die Finanzierungskosten den Wohnwert übersteigen, wirkt sich diese finanzielle Belastung unterhaltsmindernd aus.
Urteil des BGH vom 28.03.2007 XII ZR 21/05 BGHR 2007, 708 NJW 2007, 1974
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