Telekom, Markenschutz, Verwechslungsgefahr

Urteile

01-08-2007
„Telekom“ vor Verwechslung geschützt Der Bundesgerichtshof untersagte einem IT-Unternehmen die Firmierung unter der Bezeichnung „Euro Telekom GmbH“. Die Karlsruher Richter bejahten eine Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Begriff „Deutsche Telekom AG“. Auch wenn die Bezeichnung „Telekom“ grundsätzlich nur eine Abkürzung für „Telekommunikation“ darstellt, hat sie in diesem Fall durch ihre jahrelange isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr eine derart starke herkunftshinweisende Funktion auf das Unternehmen der klagenden Deutschen Telekom AG erlangt, dass „Telekom“ auch als bloßer Bestandteil eines anderen Zeichens bzw. einer Firmierung als Hinweis auf die Deutsche Telekom verstanden wird.
Urteil des BGH vom 19.07.2007 I ZR 137/04 MIR 2007, 322
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