Untreue
Urteile
02-01-2007Die Frau bestritt jegliche Vorwürfe, eine neue Beziehung eingegangen zu sein, und erhob Klage auf Unterhaltszahlung, die jedoch bereits daran scheiterte, dass die für die Unterhaltsvereinbarung gesetzlich vorgeschriebene notarielle Form nicht eingehalten war. Sie musste daher schließlich auch die Kosten des Verfahrens tragen. Der Ehemann machte neben den Kosten für seinen Anwalt auch noch die Detektivkosten geltend. In seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht Koblenz klar, der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, könne durchaus die Einschaltung einer Detektei notwendig machen. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten war nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie objektiv aus Rechtsgründen (Formnichtigkeit der Vereinbarung) überflüssig waren. Maßgeblich war allein, ob der Mann die Einschaltung eines privaten Ermittlers zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Dies bejahte das Gericht und verurteilte die Frau auch zur Tragung der Detektivkosten.
Urteil des OLG Koblenz vom 02.01.2007 14 W 785/06 NJW 2007, 1010
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