Trennungsdauer, Ehescheidung

Urteile

15-11-2006
Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also dessen Zustellung an den Antragsgegner, vorausgeht. Dies kann zu Unbilligkeiten führen, wenn die Zeit des Zusammenlebens besonders kurz und/oder die Trennungsdauer im Verhältnis dazu besonders lang war.

Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Hamm bei einem 17 Jahre und 8 Monate dauernden Zusammenleben gegenüber einer 23 Jahre und 6 Monate langen Trennungszeit an. Bei dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden.
Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2006 11 UF 142/06 NJW Heft 18/2007, Seite X
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