Einbauten, Umbauten, Beseitigungspflicht
Urteile
01-07-2007
Keine wirksame Rückgabe ohne Entfernung von Ein- und Umbauten
Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Rückgabe von Räumen an den Vermieter bzw. Verpächter setzt in der Regel voraus, dass diesem die Schlüssel ausgehändigt werden und der Mieter bzw. Pächter die darin von ihm untergebrachten Einrichtungsgegenstände entfernt.
Hat der Mieter eines Ladens die Schaufensteranlage für seine Bedürfnisse umgebaut und ist er mietvertraglich zur Beseitigung bzw. zum Rückbau verpflichtet, liegt keine Rückgabe im Rechtssinne vor, wenn er die Schaufenster unverändert lässt.
Beschluss des KG Berlin vom 19.10.2006
12 U 178/05
KGR Berlin 2007, 255