Ehevertrag, Anpassung, Unterhalt

Urteile

01-02-2005
Ehegattenunterhalt: Anpassung des Ehevertrages Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Wirksamkeit eines Ehevertrages zu befassen, der die Unterhaltsansprüche der Ehefrau ganz erheblich einschränkte. Das Ehepaar vereinbarte neben der Gütertrennung, dass die Ehefrau im Fall einer Scheidung unabhängig von der Einkommenshöhe des Ehemanns einen monatlichen Unterhalt in Höhe der Besoldungsgruppe A3 für Beamte bekommen sollte. Ein etwaiger Hinzuverdienst sollte hierbei nicht angerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau schon schwanger. Obwohl das Paar davon ausging, dass sie trotz des Kindes ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen würde, beschränkte sie sich in der Folgezeit auf die Kindererziehung und Haushaltsführung. Dies war nicht zuletzt dadurch möglich, dass sich die Einkommensverhältnisse des Ehemanns unerwartet positiv entwickelten. Nach der Scheidung zahlte der Ehemann einen Ehegattenunterhalt von monatlich 1750 Euro. Die Frau hielt die Unterhaltsregelung für sittenwidrig und klagte. Das Gericht sah den Vertrag hingegen als wirksam an, da nicht jede Benachteiligung eines der Ehepartner gleich die gesamte Vereinbarung in Frage stellen kann. Die Richter hielten jedoch eine angemessene Anpassung des Unterhalts für geboten. Hierbei spielten folgende Argumente eine Rolle: Die Frau hatte es versäumt, in ihrem Beruf weiterzuarbeiten und hatte daher nach etlichen Ehejahren kaum noch eine Möglichkeit zum Wiedereintritt ins Berufsleben. Andererseits profitierte der Mann von ihrer Haushaltsführung. Außerdem akzeptierte die Ehefrau die Unterhaltsregelung trotz Kenntnis der bestehenden Schwangerschaft. Nicht absehbar war demgegenüber, dass der Mann am Ende der Ehezeit monatlich ca. 11.000 Euro netto verdienen würde. Im Ergebnis wurde der Unterhaltsanspruch auf monatlich 3500 Euro verdoppelt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.07.2004 16 UF 238/03 RdW 2004, 593 NJW 2004, 3431
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