Geschiedenenunterhalt, Wiederverheiratung, Erlöschen

Urteile

01-02-2005
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei Verheiratung Nach § 16151 l Abs. 2 BGB steht der Mutter eines nicht ehelichen Kindes für die Zeit von vier Monaten vor der Geburt bis maximal drei Jahre nach der Geburt gegenüber dem Vater ein Unterhaltsanspruch zu, wenn sie in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dieser Unterhaltsanspruch entfällt, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht.
Urteil des BGH vom 17.11.2004 XII ZR 183/02 NJW 2005, 593
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