Großeltern, Unterhaltspflicht, Beschränkung

Urteile

01-06-2007
Beschränkte Unterhaltspflicht von Großeltern Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Enkelkind, dessen Eltern keinen Unterhalt zahlen, seine Großeltern in Anspruch nehmen kann. Großeltern müssen trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der Regel nicht damit rechnen, für den Unterhalt von Enkeln in Anspruch genommen zu werden, da sie im Gegensatz zu den Eltern gegenüber ihren Enkelkindern keine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung trifft. Ihnen steht demzufolge auch ein höherer Selbstbehalt zu (hier 1050 Euro), der gegebenenfalls wegen individueller Wohnkosten noch erhöht werden kann (hier um 450 Euro). Daneben sind noch Verpflichtungen aus Krediten und andere wiederkehrende Lasten zu berücksichtigen, sofern sie vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht eingegangen wurden. Im Ergebnis müssen Großeltern eine spürbare Senkung des Lebensstandards durch die Unterhaltsleistungen an Enkelkinder nicht hinnehmen.
Urteil des BGH vom 20.12.2006 XII ZR 137/04 NJW-Spezial 2007, 106
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