Quittung, Unterschrift, Namenskürzel

Urteile

01-05-2007
Namenskürzel auf Quittung ersetzt nicht Unterschrift Einer Quittung, die mit einem Handzeichen unterschrieben ist, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, kommt im Streitfall keine Beweiswirkung zu. Derartige Paraphen können die vom Gesetz verlangte Unterschrift nicht ersetzen.
Versäumnisurteil des BGH vom 15.11.2006 IV ZR 122/05 BGHR 2007, 189 NJW Heft 9/2007, Seite X
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