Eigentumswohnung, Leuchtreklame, Fassade

Urteile

01-04-2007
Wohnungseigentümergemeinschaft muss Leuchtreklame dulden Wird Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, dann muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern in der Regel auch das Anbringen von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betreffende Gewerbe geduldet werden. Bei einer beleuchteten Reklametafel handelt es sich zwar zweifelsfrei um eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf, es sei denn, diese werden durch die Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Somit sind Beeinträchtigungen hinzunehmen, die bei einem zweckbestimmten Gebrauch eines Wohnungs- oder Sondereigentums unvermeidlich sind.
Beschluss des OLG Köln vom 31.05.2006 16 Wx 11/06 OLGR Köln 2006, 822 NJW-Spezial 2007, 6
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