Ehevertrag, Sittenwidrigkeit, Gesamtwürdigung

Urteile

01-11-2006
Keine Wirksamkeit einzelner Vereinbarungen bei eklatant sittenwidrigem Ehevertrag Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem in besonderem Maße sittenwidrigen Ehevertrag auseinander zu setzen. Ergibt bereits die rechtliche Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit, ist der gesamte Vertrag als nichtig anzusehen. Für die Annahme einer Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere ändert sich an der Unwirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch deshalb nichts, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig ist und die benachteiligte Ehefrau sich mit den Unterhaltszahlungen eine eigene Altersvorsorge aufbauen könnte.
Beschluss des BGH vom 17.05.2006 XII ZB 250/03 BGHR 2006, 1104 NJW 2006, 2331
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