Unterhalt, Wiederverheiratung, Selbstbehalt

Urteile

01-09-2006
Verminderter Selbstbehalt bei Ersparnis durch neue Ehe Die Unterhaltspflicht endet in jedem Fall dort, wo dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr genügend Mittel verbleiben, seinen eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Diese Grenze stellt der so genannte Selbstbehalt dar. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen - leistungsfähigen - Ehegatten zusammen, ist sein Selbstbehalt um die Hälfte der aus diesem Zusammenleben resultierenden Ersparnis zu kürzen. Diese Ersparnis wird aus der Differenz zwischen den in den Unterhaltsleitlinien festgelegten Sätzen für den Selbstbehalt einerseits und dem Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten andererseits errechnet.
Urteil des OLG Nürnberg vom 05.12.2005 10 UF 826/05 OLGR Nürnberg 2006, 221
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