Gewährleistung, Mängelrüge, internationaler Handelsverkehr

Urteile

01-09-2006
Frist zur Mängelrüge im internationalen Handelsverkehr Ist bei einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag UN-Kaufrecht anwendbar, muss ein vom Käufer festgestellter Mangel innerhalb angemessener Frist gerügt werden (§ 43 Abs. 1 CISG - Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Ansonsten verliert der Käufer seine Ersatzansprüche. Der Bundesgerichtshof hält eine erst mehr als zwei Monate nach Kenntnisnahme eines Rechtsmangels (vorangegangener Diebstahl des erworbenen Gebrauchtwagens und damit fortbestehendes Eigentum des Bestohlenen) erhobene Rüge für verspätet. Nach Art. 44 CISG kann der Käufer ungeachtet der Nichteinhaltung der Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG Schadensersatz verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige eines Sach- oder Rechtsmangels unterlassen hat. Entschuldigt in diesem Sinne ist ein Verhalten des Käufers, das nach den Umständen des Einzelfalls billigerweise ein gewisses Verständnis und eine gewisse Nachsicht verdient.
Urteil des BGH vom 11.01.2006 VIII ZR 268/04 NJW 2006, 1343 BGHR 2006, 625
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