Mietwagen, Haftungsausschluss, Fahrzeugaufbauten

Urteile

01-12-2004
Mietwagen: unwirksame Haftungsklausel für Fahrzeugaufbauten Unfälle mit gemieteten Liefer- oder Lastwagen sind oftmals darauf zurückzuführen, dass die meist nur das Fahren mit einem Pkw gewöhnten Mieter Breite und Höhe der Fahrzeugaufbauten unterschätzen. Autovermieter versuchen daher bisweilen, dem Mieter die volle Verantwortung für derartige Schäden aufzuerlegen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte jedoch eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam, wonach der Mieter Schäden an Aufbauten stets in voller Höhe selbst zu tragen hatte. Im Übrigen war die Haftung für Unfallschäden so geregelt, dass der Mieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur die Selbstbeteiligung von 1050 Euro zu tragen hatte. Durch eine derartige Regelung wird - so die Urteilsbegründung - dem Kunden vorgegaukelt, er hafte nur im Rahmen einer bestehenden Vollkaskoversicherung. Dies ist jedoch deshalb unzutreffend, weil Aufbauschäden die Mehrzahl an Unfallschäden bei derartigen Mietfahrzeugen ausmachen. Ergebnis: Die Haftungsbeschränkung galt auch für Schäden an Aufbauten. Im konkreten Fall nahm das Gericht jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters an, so dass ihm die Unwirksamkeit der Haftungsregelung letztlich nicht zugute kam.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.03.2004 3 U 38/03 NZV 2004, 533
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