Nachahmung, Rechtsverletzung, Markenrecht, Schadensersatz

Urteile

01-05-2006
Schadensersatz bereits bei Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstands Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstands (hier Damenarmbanduhr im Katalog eines Versandhandelsunternehmens) vom Verletzer Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes hat sich in derartigen Fällen an der sonst üblichen Lizenzgebühr zu orientieren (Grundsatz der Lizenzanalogie). Bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzbeträge ist - so der Bundesgerichtshof - zu berücksichtigen, dass der Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zwar weder besser noch schlechter gestellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, aber dem Risiko der Minderung des Prestigewerts des nachgeahmten Produkts durch eine angemessene Erhöhung der normalerweise üblichen Lizenz Rechnung zu tragen ist.
Urteil des BGH vom 23.06.2005 I ZR 263/02 BGHR 2006, 181
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