Rechtsabbiegerpfeil, Haltepflicht
Urteile
01-12-2004
Rechtsabbiegerpfeil an roter Ampel: Stopp an Haltelinie
Einer roten Ampel kommt grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie einem Stoppschild zu. Dies hat zur Folge, dass an einer Kreuzung mit einem so genannten Rechtsabbiegerpfeil der Rechtsabbieger stets erst an der Haltelinie anhalten muss und erst, nachdem er eine Behinderung von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen ausschließen kann, in die Kreuzung einfahren darf.
Urteil des AG Pinneberg vom 09.01.2004
33 OWi 306 Js 20989/03 (135/03)
DAR 2004, 667