Regress, Unfall, Fehlverhalten, Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht

Urteile

01-04-2006
Trunkenheit und Unfallflucht führen zu doppeltem Regress Bei einer Unfallverursachung infolge Trunkenheit oder beim Verstoß gegen eine den Versicherten treffende Obliegenheit (z. B. Verhinderung der Unfallaufklärung) kann die Haftpflichtversicherung einen Regressanspruch von bis zu 5.000 Euro gegen den Unfallverursacher geltend machen. Begeht der Versicherungsnehmer eine Trunkenheitsfahrt und verstößt er zusätzlich nach Eintritt des Versicherungsfalles gegen eine Obliegenheit (hier unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall konnte die Versicherung somit insgesamt 10.000 Euro von ihrem Versicherungsnehmer verlangen. Der verursachte Gesamtschaden belief sich auf 12.000 Euro.
Urteil des BGH vom 14.09.2005 IV ZR 216/04 BGHR 2006, 84 NJW 2006, 147
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich