Büroboden, Abnutzung, Bürodrehstuhl

Urteile

01-12-2004
Keine Haftung bei Abnutzung durch Bürodrehstühle Der Mieter haftet nicht bei Schäden und Abnutzungen, die durch normalen und vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (z. B. durch Verwendung von Bürodrehstühlen) entstehen. Daher haftet der Mieter selbst für Millimeter tiefe Spuren in einem Parkettboden nicht, die durch die Rollen eines Bürostuhls verursacht wurden.
Urteil des AG Leipzig vom 13.05.2004 167 C 12622/03 Pressemitteilung des AG Leipzig
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