Mietvertrag, Schriftform, gegengezeichneter Brief

Urteile

01-12-2004
Schriftform durch gegengezeichneten Brief Ein Mietvertrag, der für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr abgeschlossen werden soll, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Ist diese nicht eingehalten, ist der Vertrag trotzdem nicht unwirksam. Der Mietvertrag ist dann als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. Dies hat die, für den Vermieter meist unerwünschte Folge, dass der Mieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit kündigen kann. Der Fall: Der Vermieter von Gewerberäumen schickte dem Mieter einen Brief zu, in dem alle bereits mündlich ausgehandelten Vertragsbedingungen aufgeführt waren. Der Mieter bestätigte den Inhalt mit dem Vermerk "akzeptiert", unterschrieb die Erklärung und schickte den Originalbrief an den Vermieter zurück. Als der Mieter vorzeitig kündigen wollte, stellte sich die Frage, ob die für die lange Vertragslaufzeit vorgeschriebene Form eingehalten war. Die Entscheidung: Maßgebend für die Einhaltung der Schriftform ist allein, dass die Einigung auf einer Urkunde festgehalten und von beiden Vertragsteilen unterschrieben wird. Auf die Form kommt es nicht an. Daher kann auch ein vom Mieter gegengezeichneter Brief die verlangte Vertragsform erfüllen. Dass der Vertragspartner keine Ausfertigung erhalten hat, ist unbeachtlich.
Urteil des BGH vom 14.07.2004 XII ZR 68/02 NJW 2004, 2962
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