Ausbildungsvertrag, Fortbildungsvertrag, Kündigung

Urteile

01-11-2004
Vorzeitige Kündigung eines Ausbildungsvertrages Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Ausbildungsinstituts, wonach eine Kündigung frühestens nach 14 Monaten Schulungsdauer möglich ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Teilnehmers unwirksam. Derart lange Laufzeiten sind allenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn dem Schüler zu Beginn der Ausbildung eine angemessene Probezeit zugebilligt wurde, in der er sich von der Qualität der Ausbildung überzeugen konnte.
Urteil des LG Bremen vom 10.06.2004 2 O 2752/02 Handelsblatt vom 01.09.2004
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