Versorgungsausgleich, kurze Ehezeit, lange Trennungszeit

Urteile

01-03-2006
Versorgungsausgleich trotz kurzen Zusammenlebens und langer Trennungszeit Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also dessen Zustellung an den Antragsgegner, vorausgeht. Dies kann zu Unbilligkeiten führen, wenn die Zeit des Zusammenlebens besonders kurz und die Trennungsdauer im Verhältnis dazu besonders lang war. Bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute und einer langen Trennungszeit ist unter Umständen der Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt. Dies gilt in der Regel jedoch dann nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat.
Beschluss des BGH vom 28.09.2005 XII ZB 177/00 NJW 2005, 3572 BGHR 2006, 97
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