Belehrungspflicht, Kündigung, Meldepflicht

Urteile

01-12-2004
Arbeitgeber muss Belehrungspflicht bei Kündigung beachten Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ist ein Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer auf die Erforderlichkeit der sofortigen Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit und die nachteiligen Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen. Tut er das nicht, kann er dem Gekündigten zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sich dieser in Unkenntnis der am 1.7.2003 eingetretenen Neuregelung der Meldepflichten erst zwei Wochen nach der Kündigung arbeitslos meldet und deshalb mit einer Sperrfrist belegt wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte im vorliegenden Fall die von der Bundesagentur für Arbeit verhängte Sperrfrist, da sich der Arbeitslose trotz fehlender Arbeitgeberbelehrung nicht auf die Unkenntnis der gesetzlichen Meldepflichten berufen konnte, verwies ihn jedoch auf die Möglichkeit, seinen früheren Arbeitgeber in Regress zu nehmen.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2004 L 3 AL 1267/04 RdW Heft 16/2004, Seite VI
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