Betriebsrat, Vertragsstrafenvereinbarung, Unwirksamkeit

Urteile

01-12-2004
Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung zugunsten des Betriebsrats In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Arbeitgeber bei Verletzung bestimmter Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats an diesen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von rund 5.000 Euro zahlen muss. In der Folgezeit kam es nach Auffassung des Betriebsrats zu zahlreichen Verstößen durch den Arbeitgeber. Der Betriebsrat klagte daraufhin die Zahlung von insgesamt 25.000 Euro ein, wobei er sich auf fünf besonders eklatante Verstöße beschränkte. Auf die Frage, ob das Unternehmen tatsächlich gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen hatte, kam es letztlich nicht an. Das Bundesarbeitsgericht hielt nämlich die gesamte Vertragsstrafenregelung für unwirksam. Ein Betriebsrat ist überhaupt nicht vermögensfähig. Daher sieht das Gesetz an einen Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen auch nicht vor. Anders lautende Regelungen sind daher selbst dann unwirksam, wenn sie im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen wurden.
Urteil des BAG vom 29.09.2004 1 ABR 30/03 Pressemitteilung des BAG
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