Arbeitsvertrag, Änderungsvorbehalt, Unwirksamkeit

Urteile

01-12-2004
Unwirksamer Änderungsvorbehalt in älteren Arbeitsverträgen Seit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform gilt das AGB-Recht auch für das Arbeitsvertragsrecht, wobei allerdings die geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, kann die Gesetzesänderung auf so genannte Altverträge ganz erhebliche Auswirkungen haben. Das Gericht beanstandete eine in älteren Arbeitsverträgen weit verbreitete Klausel, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, übertarifliche Zahlungen und Leistungen jederzeit frei zu widerrufen. Seit der Novellierung des Schuldrechts sind derartige Änderungsvorbehalte jedoch nur noch bei Vorliegen schwerwiegender Gründe wirksam. Enthält eine Änderungsklausel wie in dem entschiedenen Fall keine derartige Einschränkung, ist sie unwirksam. Der Arbeitgeber kann daher auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht mehr auf den Änderungsvorbehalt zurückgreifen. Hinweis: Betroffene Arbeitgeber sollten versuchen, insoweit unwirksame Altverträge in einem Vertragsnachtrag einvernehmlich in eine nach der derzeitigen Gesetzeslage gültige Vereinbarung abzuändern.
Urteil des LAG Hamm vom 11.05.2004 19 Sa 2132/03 Handelsblatt vom 20.10.2004
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