Betriebsrat, Freistellung, Arbeitnehmeranzahl, Leiharbeitnehmer

Urteile

01-12-2004
Betriebsratsfreistellung: Leiharbeitnehmer zählen nicht mit In Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied vollständig von seiner betrieblichen Tätigkeit freizustellen. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu klar, dass bei der Berechnung der Belegschaftsstärke die in dem Betrieb beschäftigten Leiharbeiter nicht mitgezählt werden dürfen. Hinweis: Auch wenn die Mitarbeiterzahl von 200 nicht erreicht ist, kann die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds sachlich gerechtfertigt sein, wenn die große Anzahl von Leiharbeitnehmern (hier 100) zu einer nicht anders zu bewältigenden Arbeitsbelastung führt. Dies hat jedoch der Betriebsrat nachzuweisen.
Beschluss des BAG vom 22.10.2003 7 ABR 3/03 RdW 2004, 536
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich