Ausbildungskosten, Rückzahlungspflicht

Urteile

01-12-2004
Beschränkte Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten Wird ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers ausgebildet, so behält sich das Unternehmen in der Regel arbeitsvertraglich vor, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet und er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Das Bundesarbeitsgericht weist klarstellend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht auslöst, sofern sie aus Gründen erfolgt, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen konnte. Demgegenüber ist eine Kostenerstattung dann zumutbar, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsentscheidung durch vertragswidriges Verhalten provoziert hat.
Urteil des BAG vom 24.06.2004 6 AZR 383/03 NZA 2004, 1035
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