befristetes Arbeitsverhältnis, mehrere Befristungen

Urteile

01-12-2004
Vorsicht bei mehreren Befristungen Nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf eine befristete Einstellung grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Bei einer Ersteinstellung kann ein Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren ausnahmsweise auch ohne einen Befristungsgrund abgeschlossen werden. Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn die erste Beschäftigung nur kurzzeitig (hier drei Monate) bestand und bereits längere Zeit (hier 12 Monate) zurückliegt. Das Bundesarbeitsgericht sah danach die neuerliche Befristung auf sechs Monate als unwirksam an und bejahte auf Klage des Arbeitnehmers das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Urteil des BAG vom 06.11.2003 2 AZR 690/02 RdW 2004, 534
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