Erbenvermittler, Honorarvereinbarung, Sittenwidrigkeit

Urteile

01-02-2006
Honorarvereinbarung mit "Erbenvermittler" Sind die Erben eines Nachlasses nicht bekannt, werden nicht selten so genannte Erbenermittler beauftragt, den oder die Erben ausfindig zu machen. Für diese besondere Art von Detektivarbeit erhalten die Erbenermittler ihr Honorar von dem ermittelten Erben, der Einzelheiten über den Erbfall erst nach Unterzeichnung einer so genannten Erbschaftsenthüllungsvereinbarung erfährt. In der Vereinbarung ist u. a. das - oftmals recht beträchtliche Honorar - des Erbenermittlers festgelegt. Meist wird ein bestimmter Prozentsatz des Erbes verlangt. Das Landgericht München hatte über die Angemessenheit einer solchen Vergütungsvereinbarung zu entscheiden. Danach können Erbenermittler für ihre Tätigkeit von den Erben durchaus eine Vergütung von 20 Prozent des Erbanteils verlangen. Die Vereinbarung einer Vergütung in dieser Höhe ist nicht sittenwidrig. Sie benachteiligt den Erben auch nicht auf unangemessene Weise, zumal dieser durch die Vermittlungstätigkeit in den Genuss eines unerwarteten Vermögenszuwachses kommt.
Urteil des LG München I vom 12.10.2005 26 O 10845/05 Pressemitteilung des LG München
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