Kündigungsfrist, Ungleichheit

Urteile

01-12-2004
Ungleiche Kündigungsfristen unwirksam § 622 Abs. 6 BGB untersagt es den Arbeitsvertragsparteien, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine hiergegen verstoßende Vereinbarung ist unwirksam. Folge der Unwirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfrist ist für den Arbeitgeber jedoch nicht, dass an die Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung die (kürzere) gesetzliche Kündigungsfrist tritt. Vielmehr muss dann auch der Arbeitgeber die - für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer vereinbarte - längere Kündigungsfrist einhalten.
Urteil des LAG Hamm vom 22.04.2004 8 Sa 2051/03 Pressemitteilung des LAG Hamm
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