Werbeanruf, Unzulässigkeit, Freiberufler

Urteile

01-12-2004
Unaufgeforderter Werbeanruf bei Freiberufler Nach der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) benötigt der zu Werbezwecken Anrufende bei einem Gewerbetreibenden oder Freiberufler zumindest dessen mutmaßliche Einwilligung. Damit hat der Gesetzgeber die derzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung übernommen. Eine mutmaßliche Einwilligung ist nur bei einem sachlichen Interesse des Angerufenen anzunehmen. Ein derartiges sachliches Interesse verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt bei einem unaufgeforderten Anruf einer Anzeigenagentur bei einem Anwalt mit dem Angebot eines kostenpflichtigen Eintrags in einem so genannten Anwaltsspiegel im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines juristischen Fachbeitrags. Solche Anrufe erfolgen in der Regel im Interesse der Akquisebemühungen des Anrufenden und erst dann und auch nur möglicherweise im Interesse des Angerufenen. Angesichts der damit verbundenen Störungen, können derartige Anrufe auch nicht als Bagatellfall angesehen werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 08.07.2004 6 U 59/04 NJW 2004, 2984
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