Unternehmenskennzeichen, Schutz, Telekom, Telecom

Urteile

01-12-2004
Deutsche Telekom darf Bezeichnungen "Telekom" bzw. "Telecom" nicht blockieren Die Bezeichnung "Telekom" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Haus aus nicht unterscheidungskräftig. Sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2 Markengesetz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung erwerben. Bei normaler Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Telekom" ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" und "01051 Telecom GmbH" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 15 Abs. 2 Markengesetz zu begründen. Die Firmierung des beklagten Unternehmens unter "01051 Telecom GmbH" war daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 27.11.2003 I ZR 79/01 BGHR 2004, 959
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