Werbeanruf, Unzulässigkeit

Urteile

01-12-2004
Unaufgeforderte Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich unzulässig Nach der überwiegenden Rechtsprechung und der Neuregelung des Wettbewerbsrechts im Juli 2004 sind Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich unzulässig und damit wettbewerbswidrig, sofern der Empfänger der Zusendung nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent durch sein Verhalten zugestimmt hat. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (neue Fassung) liegt eine unzumutbare unlautere Belästigung eines Marktteilnehmers vor, wenn dieser ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung zu Werbezwecken angerufen wird. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die Grundsätze der Rechtsprechung zur unaufgeforderten Telefonwerbung im gewerblichen Bereich übernommen. Daher ist eine mutmaßliche Einwilligung nur bei einem sachlichen Interesse des Angerufenen anzunehmen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 08.07.2004 6 U 59/04 Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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