Irreführungsquote, Lebensmittelwerbung
Urteile
01-12-2004
"Irreführungsquote" bei Lebensmittelwerbung
Ob eine beanstandete Werbung als irreführend anzusehen ist, hängt insbesondere davon ab, ob ein nicht unwesentlicher Anteil der Verbraucher die Aussage missverstehen kann. Wie hoch diese Quote anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des beworbenen Produkts ab.
Unter Umständen können Unternehmen bereits dann verpflichtet sein, eine irreführende Werbeaussage zu unterlassen, wenn zehn Prozent der Verbraucher die Aussage falsch verstehen. Eine solche vergleichsweise niedrige Quote ist insbesondere bei der Werbung für Lebensmittel ausreichend, bei der zudem das Gesundheitsbewusstsein der Verbraucher angesprochen wird. Im Hinblick auf die Gesundheit sind Endverbraucher besonders empfindsam. Dieser Umstand kann daher in besonderem Maße für Werbezwecke ausgenutzt werden.
Urteil des OLG Köln vom 02.04.2004
6 U 1/03
OLGR Köln 2004, 287