Farbmarke, Schutz, Milka-Lila

Urteile

01-12-2004
"Milka-Lila" geschützt Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann nur dann verletzt werden, wenn die Farbe als Herkunftshinweis verwendet wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil im Fall des Magenta-Rots der Telekom (I ZR 44/01). Nun beschäftigten sich die Bundesrichter mit einem ähnlichen Fall, nämlich der für "Milka"-Produkte verwendeten Farbe Lila. Eine auf der Verpackung einer Ware verwendete Farbe kann zwar grundsätzlich nicht markenrechtlich geschützt werden. Schließt jedoch die große Mehrheit der Verbraucher allein von der Farbe auf ein Produkt, wie dies bei der Farbe Lila für "Milka"-Erzeugnisse der Fall ist, kann die für das Produkt typische Farbe ausnahmsweise einen Herkunftshinweis darstellen. Daher dürfen ähnliche Produkte anderer Hersteller nicht in einer verwechslungsfähigen lilafarbenen Verpackung angeboten werden.
Urteil des BGH vom 07.10.2004 I ZR 91/02 Pressemitteilung des BGH
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