KG, Komplementär-GmbH, Löschung, Vermögenslosigkeit

Urteile

01-02-2006
Keine Löschung einer Komplementär-GmbH Besitzt eine GmbH kein Vermögen mehr, muss nach dem Gesetz an sich ihre Löschung erfolgen (§ 141a Abs.1 S.1 FGG). Eine Löschung einer vermögenslosen GmbH darf jedoch ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft als Komplementärin noch an einer bestehenden Personengesellschaft (GmbH & Co.KG) beteiligt ist und Mitwirkungsrechte und -pflichten in Bezug auf deren Abwicklung fortbestehen.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.06.2005 20 W 408/04 OLGR Frankfurt 2005, 792
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