Geschäftsführer, Haftung, Gewinnzusage

Urteile

01-12-2004
Geschäftsführer haftet nicht für Gewinnzusage Zunehmend verurteilen Gerichte insbesondere unseriöse Versandhändler zur Auszahlung von Gewinnen, die den Empfängern von Werbesendungen ohne erkennbare Einschränkung zugesagt wurden. Auch der Bundesgerichtshof bestätigt diese Rechtsprechung, schränkt jedoch ein, dass bei einer Gewinnzusage durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder wie hier eine französische S.A.R.L.) der gesetzliche Vertreter nicht persönlich für die Auszahlung des zugesagten Gewinns haftet.
Urteil des BGH vom 15.07.2004 III ZR 315/03 NJW Heft 37/2004, Seite X
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